+++ Fragen und Antworten zu den COVID-Bestimmungen rund um den Muttertags-Ausflug +++

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Kurz vor Muttertag häufen sich beim ARBÖ Anfragen von Autofahrern, die durch die Covid-19-Pandemie und die damit einhergehenden Verordnungen verunsichert sind: „Wen darf ich bei den aktuellen Bestimmungen im Auto mitnehmen?“ „Muss dabei ein Mund- und Nasenschutz getragen werden?“ „Und was ist, wenn ich schon geimpft wurde?“

Der ARBÖ hat die Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen zusammengefasst:

Darf ich aktuell uneingeschränkt Auto fahren?
Tagsüber, zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr, ist der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs uneingeschränkt erlaubt, und somit auch das Autofahren. Nachts, zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr, darf man nur zu bestimmten Zwecken, wie etwa der physischen oder psychischen Erholung den privaten Wohnbereich verlassen.

Heißt das für den Muttertags-Ausflug, dass ich um spätestens 20:00 Uhr wieder im eigenen Wohnbereich sein muss?
Nein – ein Muttertags-Ausflug ins Freie etwa gilt als Tätigkeit zur physischen oder psychischen Erholung. Somit handelt es sich hierbei um einen triftigen Grund, sich auch nach 20:00 Uhr außerhalb des privaten Wohnbereichs aufzuhalten.

Darf ich meine Mutter im Auto zu einem Muttertags-Ausflug mitnehmen?
Grundsätzlich darf man jemanden mitnehmen. Allerdings dürfen bei Mitnahme einer haushaltsfremden Person nur zwei Personen pro Sitzreihe sitzen und alle Insassen müssen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen.

Muss ich dabei einen Mund- und Nasenschutz tragen?
Ja, sofern die die Mutter oder ein anderer Fahrzeuginsasse nicht im gemeinsamen Haushalt leben muss eine FFP2-Maske oder eine Maske mit gleichwertig genormtem Standard getragen werden.

Und was ist, wenn ich schon geimpft wurde?
Die Impfung hat derzeit noch keine Auswirkungen auf Verhaltensvorschriften.

Bis wann gelten diese bundesweiten Bestimmungen?
Die 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit Ablauf des 18. Mai 2021 außer Kraft.

Darf ich einen Ausflug in ein anderes Bundesland machen?
Grundsätzlich ist das erlaubt. Es gibt aber in Tirol, Vorarlberg und Salzburg Regionen mit Testpflicht bei der Ausreise. Wenn der Ausflug zum Beispiel nach Hallein oder Oberalm im Nachbar-Bundesland Salzburg geht, muss bei der Ausreise ein negativer Test vorgewiesen werden.
Für Personen ab 15 Jahren gelten hierbei folgende Bestimmungen: Erforderlich ist ein PCR-Test aus den letzten 72 bzw. ein Antigen-Test aus den letzten 48 Stunden.
Ausnahmen gibt es für den Transitverkehr, sowie für Personen, die in den letzten 3 Monaten einen Antikörper-Test gemacht haben oder in den letzten 6 Monaten an Covid-19 erkrankt waren – in diesen Fällen muss die entsprechende Bestätigung mitgeführt werden!

Alle aktuellen Bestimmungen finden Sie unter www.arboe.at.