+++ Ein beschädigtes Pickerl muss getauscht werden +++ nach den Wintermonaten sollten Autolenker auf Schäden der §57a-Begutachtungsplakette achten +++

Autolenkern wurde in den vergangenen Monaten das Leben durch Eis und Schnee schwer gemacht. Allzu hartnäckig war oftmals die Eisschicht auf den Fahrzeugscheiben festgefroren, wodurch starker Krafteinsatz notwendig war, um freie Sicht zu erlangen. Wer mit der scharfen Kante des Eisschabers dabei die §57a-Begutachtungsplakette beschädigt hat, sollte keine Zeit verlieren und das Pickerl möglichst schnell tauschen. „Sobald die Ziffern nicht mehr lesbar sind oder ein Teil der Plakette überhaupt fehlt, muss es ersetzt werden, da es sonst zu einer Strafe kommen kann“, erklärt ARBÖ-Verkehrsjurist Martin Echsel. Die Strafe für ein beschädigtes oder unlesbares Pickerl beträgt theoretisch bis zu 5000 Euro, in der Praxis sind in den meisten Fällen zwischen 100 und 200 Euro zu bezahlen.

Beschädigtes Pickerl muss getauscht werden    Foto: © ARBÖ/Bildagentur Zolles KG/Christian Hofer

Wer sein Pickerl tauschen muss, benötigt dafür den aktuellsten §57a-Begutachtungsbericht sowie den Zulassungsschein. „Der Wechsel des §57a-Pickerls wird in der Begutachtungsdatenbank hinterlegt, das alte Pickerl komplett entfernt und das neue angebracht. ARBÖ-Mitglieder bezahlen mit 1,90 Euro nur die Kosten für das Pickerl“, rät Echsel angesichts der drohenden Strafen zu einem raschen Wechsel.

Beschädigtes Pickerl muss getauscht werden    Foto: © ARBÖ/Bildagentur Zolles KG/Christian Hofer